Wichtige Hinweise für Besucher
Laut der „Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes.“ dürfen Besucher die Einrichtung nur betreten, wenn diese eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 48h sein darf.